Ausser der psychischen Bewältigung des Verlustes eines geliebten Menschen sind Verbliebene gezwungen, sich mit erbrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Das Schweizer Erbrecht ist mit den anderen Rechtsgebieten sehr vernetzt, die bei der Bestimmung der Erben und der Erbteilung ebenfalls konsultiert werden:
sowie oft mit dem internationalen Privatrecht. Ausser dem gesetzlichen Pflichtteil ist für das Erbrecht der Schweiz die ungleichmässige Verteilung der Vererbungssumme charakteristisch (ca. 10% der Erben erhalten rund 75% der Gesamtvererbungssumme; ca. 40% der Erben fast 25% der Vererbungssumme und ca. 50% der Erben erhalten praktisch keine Erbschaft).
Bei der Errichtung des Testaments gilt es folgendes zu beachten:
Die Regeln über den Erbgang bestimmen, wo und wann der Erbgang zu eröffnen ist und ob der Erblasser und die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Erbgangs erfüllen. Im Falle einer Gefährdung des Erbgangs können behördliche Sicherungsmassnahmen angeordnet werden.
Die Erstellung eines öffentlichen Inventars und damit der Überblick über die zu erwartenden Aktiven und Passiven soll den Erben zur Entscheidung verhelfen, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen werden.
Den Erben stehen Auskunftsrechte gegenüber Miterben oder Dritten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu. Mit der Erbschaftsklage wird der Anspruch der Erben auf Nachlassaktiven umgesetzt. Dies ist die Klage des nicht-besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben (d.h. eventuell gegen Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter).
Der Ungültigkeitsklage kann sich einer der Erben oder Bedachten bedienen, der ein erbrechtliches Interesse hat sowie vor dem Erbgang der Erblasser selbst. Damit kann die Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, ein Willensmangel, die Unsittlichkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung von Todes wegen oder ein Formmangel der Verfügung gerügt werden.
Die Herzabsetzungsklage zielt auf Herabsetzung der Verfügungen (Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden), mit welchen der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat, wie z.B. eine zu niedrige Ansetzung des Pflichtteils oder Zuwendungen an andere Personen, die zur Erbschaft hinzugerechnet werden müssen.