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Anwalt für Steuerrecht in Winterthur

Anwalt Steuerrecht Winterthur.

Mindestens einmal pro Jahr kommt eine Bürgerpflicht auf uns zu, die wir meistens nicht gerne erledigen wollen: Das Ausfüllen der Steuererklärung. Sogar wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als nicht sehr kompliziert präsentieren und moderne Computerprogramme vom Steueramt zur Verfügung gestellt werden, stellt dies immer noch eine Herausforderung dar. Denn die Konsequenzen einer Falschdeklaration von Vermögen und/oder Einkommen können bedeutsam sein, sowohl im finanziellen als auch im strafrechtlichen Sinne.

Steuererklärung

Bei der Berechnung der Einkommenssteuer werden steuerbare Einkünfte zusammengerechnet und davon die zulässigen Abzüge gemacht. Obwohl das einfach und logisch klingt, gestaltet sich die Ermittlung des Einkommens (besonders aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und bei internationalen Zusammenhängen) in der Praxis oft kompliziert.
 
Hier stellen sich folgende Fragen:
  • Wann gilt die Tätigkeit als selbständig?
  • Wann wird anstatt Einkommenssteuer eine Quellensteuer erhoben und sind die gleichen Abzüge auch bei der Quellensteuer zulässig?
  • Wie ist Geschäftsvermögen von Privatvermögen abzugrenzen, um die Einkünfte daraus zu beziffern?
  • Wie wird diese Frage bei der gemischten Nutzung von Vermögen gelöst?
  • Wie wird das Einkommen aus der Vorsorge besteuert?
  • Was bedeutet  “Doppelbesteuerung” und wie unterscheidet sie sich von der Doppelbelastung?
  • Wann hat man Anspruch auf eine Teilbesteuerung und worin besteht der Mechanismus der Verrechnungssteuer?
  • Was passiert, wenn die gleiche Steuer in mehreren Ländern geschuldet ist und keine Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und diesen Ländern bestehen?

Steuerveranlagung

Bei der Steuerveranlagung trifft den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ermittlung der Grösse seiner Einkommen und Vermögen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Pflicht nicht nach, wird eine allfällige gemischte Veranlagung oder Selbstveranlagung in eine Ermessensveranlagung “umgewandelt”, d.h. der Steuerpflichtige wird aufgrund der Schätzung der Steuerbehörde veranlagt.

Dieses Verfahren kommt den Steuerpflichtigen meistens teurerer, als wenn er seine finanziellen Verhältnisse von Anfang an offen gelegt hätte. Falls Einkommen oder Vermögen falsch oder nicht vollständig deklariert wurde, drohen Beteiligten Bussen oder gar eine Verurteilung im Falle eines Steuerbetrugs.

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Die Rechtsgrundlagen für das Steuerstrafrecht finden sich in verschiedenen Gesetzten, abhängig von der Steuerart. Auf die Steuerstrafverfahren sind die üblichen Grundsätze des Strafrechts anwendbar, wie z.B. die Unschuldsvermutung.

Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die für die Steuerberechnung relevanten Tatsachen den Steuerbehörden verheimlicht werden und diese Verheimlichung dazu geführt hat, dass gemäss der definitiven, rechtskräftigen Steuerveranlagung zu wenig Steuer entrichtet wurde. Bevor die Veranlagung rechtskräftig wird, ist es unter Umständen  möglich, eine straflose Selbstanzeige abzugeben.

Der Steuerbetrug liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zwecks Steuerhinterziehung absichtlich gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Behörden verwendet.

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