Anwalt Vertragsrecht Winterthur.
Fast jeden Tag schliessen wir – wenn auch oft unbewusst – Verträge ab. Am häufigsten sind es natürlich die Kaufverträge. Gesetzliche Regelungen von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien finden sich mehrheitlich im Schweizerischen Obligationenrecht (OR), aber auch in Spezialgesetzten, beispielsweise im Konsumkreditgesetz.
Für weitere Verträge enthält das Gesetz keine explizite Regelungen. Dies ist z.B. bei einem Leasingvertrag der Fall. Das schweizerische Rechtssystem basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit, d.h. jeder hat idealerweise selber zu entscheiden, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er Verträge abschliesst.
Dieses Prinzip ist jedoch nicht mehr zeitgemäss, denkt man beispielsweise nur an die obligatorischen Kranken- und Autoversicherungen, oder Stromlieferungsverträge. Der Konsument hat heutzutage meistens weder die freie Wahl in Bezug auf die Frage, ob er den Vertrag abschliessen will, noch bezüglich der Frage, mit wem (wie im Falle des “Monopols” der Strom- und Wasseranbieter). Ebenso hat der Konsument kaum die Möglichkeit, selber über die Vertragsbedingungen zu verhandeln, geschweige denn, diese zu bestimmen (dafür “sorgen” meistens die AGB).
Diese gewähren einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens etc. Hier sind die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Überschuldung zu beachten. Als Konsument gilt, wer einen Vertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kreditgeber gewährt anderseits die Konsumkredite gewerbsmässig. Das Konsumkreditgesetz (KKG) spielt hier eine wichtige Rolle.
Ein besonderes Problem mit den AGB besteht schon seit langem bei Interneteinkäufen. Eine Unzahl von Webseiten macht das Akzeptieren von AGB per Mausklick zur Bedingung für das Zustandekommen eines Internetkaufs.
Dabei gilt das “Take it or leave it”-Prinzip: Entweder werden die Vertragsbedingen durch den Käufer vollständig akzeptiert, oder es kommt gar kein Kauf zustande. In diesen Fällen spricht man von einer “Globalübernahme” der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Konsument kann sich nur beschränkt gegen diese wehren, aber vor allem dann, wenn die eine oder andere Klausel in den AGB ungewöhnlich ist.